Die Stadt Vreden weist darauf hin, dass das Verbrennen pflanzlicher Abfälle unter Beachtung der Sicherheitsauflagen nur noch bis zum 14. März 2026 möglich ist. Diesbezüglich ist die am 26.09.2025 erlassene „Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum auf dem Gebiet der Stadt Vreden“ zu beachten. Grundsätzlich erlaubt die Allgemeinverfügung ein Verbrennen bis zum 15. März, allerdings fällt dieser in diesem Jahr auf einen Sonntag, an dem das Abbrennen grundsätzlich nicht erlaubt ist.
Das Anzeigen des Verbrennens ist durch ein Online-Formular vollständig digital möglich. Das Formular ist im Serviceportal auf der Internetseite www.vreden.de unter dem Themenfeld Recht und Ordnung hinterlegt. Alle notwendigen Angaben werden Schritt für Schritt abgefragt.
Weiterhin gilt, wie bereits in den letzten Jahren: Das Abbrennen muss mindestens drei Werktage vor dem vorgesehenen Termin schriftlich (vornehmlich mit dem neuen Online-Formular) bei der Fachabteilung Bürgerbüro und Ordnung angezeigt werden. Das Verbrennen an sich ist nur werktags (Montag bis Samstag) bis zum Einbruch der Dunkelheit zulässig. Eine nicht angezeigte oder unzulässige Verbrennung kann einen kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr auslösen und darüber hinaus bußgeldrechtlich geahndet werden.
Wie bereits in den letzten Jahren ist die Durchführung von sogenannten Brauchtumsfeuern (= Osterfeuern) nur noch von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Vereinen o. Ä. im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung erlaubt. Dabei sind die Regelungen und Anforderungen der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuern (Osterfeuer) auf dem Gebiet der Stadt Vreden“ zu beachten. Die Anmeldung der Osterfeuer ist ebenfalls über ein Online-Formular im Serviceportal möglich. Die Stadt Vreden behält sich hinsichtlich der Auflagen vor, die Feuerstellen zu kontrollieren.
